Die Prüfung
Die Prüfung
Es findet eine gestreckte Abschlussprüfung statt, die aus zwei Teilen besteht, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu absolvieren sind. Eine Zwischenprüfung ist von den Auszubildenden nicht abzulegen.
Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung findet spätestens am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt. Teil 2 erfolgt zum Ende der Ausbildungszeit.
Für die Zulassung zu Teil 2 der Prüfung ist die Teilnahme an Teil 1 Voraussetzung.
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Prüfungsbereich |
Dauer |
Prüfungsinstrumente |
Gewichtung |
Teil1 Mitte der Ausbildung |
Sortimentsbewirtschaftung und Vertragsanbahnung
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90 Minuten
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praxisbezogene Prüfungsaufgaben, schriftlich |
25 Prozent
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Teil 2 Am Ende der Ausbildung |
Geschäftsprozesse im E-Commerce
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120 Minuten
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praxisbezogene Prüfungsaufgaben, schriftlich |
30 Prozent
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Kundenkommunikation im E-Commerce
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60 Minuten
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praxisbezogene Prüfungsaufgaben, schriftlich |
15 Prozent
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Fachgespräch zu einem projektbezogenen Prozess im E-Commerce
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20 Minuten
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fallbezogenes Fachgespräch, basierend auf einem Report über eine praxisbezogene Aufgabe |
20 Prozent
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Wirtschafts- und Sozialkunde
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60 Minuten
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praxisbezogene Prüfungsaufgaben, schriftlich |
10 Prozent
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Erläuterungen zum fallbezogenen Fachgespräch:
- Zur Vorbereitung auf das Gespräch muss der Auszubildende im Betrieb eigenständig eine praxisbezogene Aufgabe durchführen.
- Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling einen Report zu erstellen.
- Dem Report ist eine Anlage beizufügen, die aus Visualisierungen der praxisbezogenen Aufgabe besteht.
- Ausgehend von der Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und dem erstellten Report wird ein höchstens 20-minütiges fallbezogenes Fachgespräch durchgeführt.
- Bewertet wird lediglich die Leistung im fallbezogenen Fachgespräch. Die Durchführung der praxisbezogenen Aufgabe, der Report und die Anlage fließen nicht in die Bewertung ein.
Bestehensregelung der Abschlussprüfung:
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mindestens „ausreichend“
- im Ergebnis von Teil 2 mindestens „ausreichend“
- in mindestens drei der Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 „ungenügend“