Die Prüfung

Die Prüfung

Es findet eine gestreckte Abschlussprüfung statt, die aus zwei Teilen besteht, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu absolvieren sind. Eine Zwischenprüfung ist von den Auszubildenden nicht abzulegen.

Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung findet spätestens am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt. Teil 2 erfolgt zum Ende der Ausbildungszeit.

Für die Zulassung zu Teil 2 der Prüfung ist die Teilnahme an Teil 1 Voraussetzung.

 

Prüfungsbereich

Dauer

Prüfungsinstrumente

Gewichtung

Teil1

Mitte der Ausbildung

Sortimentsbewirtschaftung und Vertragsanbahnung

 

90 Minuten

 

praxisbezogene Prüfungsaufgaben,

schriftlich

25 Prozent

 

Teil 2

Am Ende der Ausbildung

Geschäftsprozesse im

E-Commerce

 

120 Minuten

 

praxisbezogene Prüfungsaufgaben,

schriftlich

30 Prozent

 

Kundenkommunikation im E-Commerce

 

60 Minuten

 

praxisbezogene Prüfungsaufgaben,

schriftlich

15 Prozent

 

Fachgespräch zu einem projektbezogenen Prozess im E-Commerce

 

20 Minuten

 

fallbezogenes Fachgespräch, basierend auf einem Report über eine praxisbezogene Aufgabe

20 Prozent

 

Wirtschafts- und Sozialkunde

 

60 Minuten

 

praxisbezogene Prüfungsaufgaben,

schriftlich

10 Prozent

 

  

Erläuterungen zum fallbezogenen Fachgespräch:

  • Zur Vorbereitung auf das Gespräch muss der Auszubildende im Betrieb eigenständig eine praxisbezogene Aufgabe durchführen.
  • Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling einen Report zu erstellen.
  • Dem Report ist eine Anlage beizufügen, die aus Visualisierungen der praxisbezogenen Aufgabe besteht.
  • Ausgehend von der Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und dem erstellten Report wird ein höchstens 20-minütiges fallbezogenes Fachgespräch durchgeführt.
  • Bewertet wird lediglich die Leistung im fallbezogenen Fachgespräch. Die Durchführung der praxisbezogenen Aufgabe, der Report und die Anlage fließen nicht in die Bewertung ein.

 

Bestehensregelung der Abschlussprüfung:

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

  • im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mindestens „ausreichend“
  • im Ergebnis von Teil 2 mindestens „ausreichend“
  • in mindestens drei der Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“
  • in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 „ungenügend“

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